Die Bundesregierung darf ihre Facebook‑Fanpage nach dem Urteil des VG Köln weiterbetreiben. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass das Presse‑ und Informationsamt der Bundesregierung seine Facebook‑Fanpage weiterhin betreiben darf. Damit gab das Gericht den Klagen des Bundes und von Meta gegen eine Untersagungsverfügung der Bundesdatenschutzbeauftragten (BfDI) überwiegend statt.

Die Entscheidung ist für Kommunen hochrelevant – denn viele Städte und Gemeinden stehen vor denselben Fragen: Dürfen öffentliche Stellen Social‑Media‑Kanäle weiter nutzen, obwohl Plattformen wie Facebook datenschutzrechtlich umstritten sind?

Das Bundespresseamt nutzt seine Facebook‑Fanpage zur politischen Öffentlichkeitsarbeit. Beim Besuch der Seite können auf den Endgeräten der Nutzenden Cookies gesetzt werde, dies war ein zentraler Streitpunkt im Verfahren.

Die BfDI hatte 2023 den Betrieb der Fanpage untersagt, da das von Meta eingesetzte Cookie‑Banner nicht DSGVO‑konform sei. Es liege daher keine wirksame Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer vor. Nicht nur Meta, sondern auch das Bundespresseamt müsse eine solche Einwilligung einholen. Zudem seien beide Stellen gemeinsam verantwortlich für die Datenverarbeitung auf der Fanpage. Gegen diese Untersagung klagten sowohl die Bundesregierung als auch Meta. Das Verwaltungsgericht Köln stellte klar:

Für die Einholung der Einwilligung ist allein Meta verantwortlich

Es bestehe kein ausreichender Ursachen‑ und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage und dem Setzen der Cookies.
Cookies würden bei jedem Besuch einer Facebook‑Seite gesetzt – unabhängig davon, ob es sich um eine Fanpage des Bundes oder eine andere Seite handelt.

Keine gemeinsame Verantwortlichkeit nach DSGVO

Das Bundespresseamt könne weder Parameter für die Cookie‑Platzierung festlegen noch die Auswertung der Daten beeinflussen. Sein Beitrag beschränke sich auf das reine Betreiben der Fanpage. Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung reiche nicht aus, um eine gemeinsame Verantwortlichkeit zu begründen.

Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht NRW zu. Ob die Beteiligten diesen Weg beschreiten, bleibt abzuwarten.

Bedeutung für Kommunen

Die Entscheidung schafft erstmals mehr Rechtssicherheit für öffentliche Stellen, die Social‑Media‑Kanäle nutzen. Kommunen sind nicht automatisch mitverantwortlich für Cookie‑Setzungen durch Meta. Die reine Nutzung einer Fanpage begründet keine gemeinsame Verantwortlichkeit, solange keine Einflussmöglichkeiten auf die Datenverarbeitung bestehen. Dennoch bleibt die datenschutzrechtliche Lage komplex – insbesondere, solange Meta kein vollumfänglich DSGVO‑konformes Einwilligungsmanagement anbietet. Kommunen sollten daher weiterhin ihre Social‑Media‑Nutzung dokumentieren, Datenschutz-Folgenabschätzungen aktuell halten, Transparenz gegenüber Bürgerinnen und Bürgern sicherstellen und Entwicklungen der Rechtsprechung aufmerksam verfolgen. Seminare und Workshops zum Thema finden Sie in unserem Programm.